Das deutsche Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet den Unternehmer zur arbeitsmedizinischen Betreuung der Beschäftigten. Näheres regelt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (BGV A7 bzw. GUV 0.6). Der Arbeitgeber muss einen Betriebsarzt bestellen, der die arbeitsmedizinischen Betreuung wahrnimmt. Die Verpflichtung wird auch durch Abschluss eines Betreuungsvertrages mit einem externen, freiberuflichen Arbeitsmediziner oder einem überbetrieblichen Betriebs- und Werksarztzentrum erfüllt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die Angaben zu den Rechtsgrundlagen auf die deutschen Vorschriften beziehen. In den anderen Ländern gibt es vergleichbare Regelungen.
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- Below, Dr. med. Boris Michael Die fachärztliche Praxis für Arbeitsmedizin in Südtirol präsentiert ihr Leistungsspektrum. [I-39012 Meran]